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Arbeitsgesetz (ArG) – einfach erklärt

Das Arbeitsgesetz (ArG) ist das zentrale Schweizer Regelwerk zum Arbeitnehmerschutz und bestimmt unter anderem die Höchstarbeitszeit und die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.

Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel – kurz Arbeitsgesetz (ArG) – ist das zentrale Schweizer Regelwerk zum Schutz der Arbeitnehmenden. Es legt verbindliche Mindeststandards fest und regelt unter anderem Arbeits- und Ruhezeiten, den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die Nacht- und Sonntagsarbeit sowie den besonderen Schutz einzelner Personengruppen. Konkretisiert wird das Arbeitsgesetz (ArG) durch mehrere Verordnungen, allen voran die Verordnung 1 (ArGV 1), die viele der praktischen Anwendungsfragen ausgestaltet.

Eingeordnet werden muss das Arbeitsgesetz (ArG) als öffentlich-rechtliches Schutzgesetz: Es richtet sich an Arbeitgebende, die für die Einhaltung verantwortlich sind, und wird durch die kantonalen Arbeitsinspektorate sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) als zuständige Bundesstelle vollzogen. Anders als individuelle Abreden im Arbeitsvertrag stehen die Vorgaben des Arbeitsgesetzes nicht zur freien Disposition der Parteien; sie bilden einen Rahmen, der zugunsten der Beschäftigten nicht unterschritten werden darf. Damit unterscheidet sich das Arbeitsgesetz (ArG) klar von rein vertraglichen Vereinbarungen oder branchenüblichen Gepflogenheiten.

Beim Thema Arbeitszeit setzt das Arbeitsgesetz (ArG) zwei wöchentliche Höchstgrenzen: 45 Stunden gelten für Beschäftigte in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte einschließlich des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, und 50 Stunden für die übrigen Arbeitnehmenden. Welche Grenze im Einzelfall maßgeblich ist, hängt von Tätigkeit und Branche ab. Diese Höchstarbeitszeiten markieren eine zentrale Schutzschwelle und sind der Bezugspunkt für viele weitere Regelungen zu Überzeit, Pausen und Ruhezeiten.

Praktisch bedeutsam ist das Arbeitsgesetz (ArG) vor allem deshalb, weil es die systematische Dokumentation der geleisteten Arbeit verlangt. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich aus Artikel 46 ArG in Verbindung mit Artikel 73 ArGV 1. Grundsätzlich sind die geleisteten Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten nachvollziehbar festzuhalten und über mehrere Jahre aufzubewahren. Ein typisches Beispiel: Ein mittelständischer Handelsbetrieb muss für seine Angestellten dokumentieren, wann gearbeitet wurde, wie lange die Pausen dauerten und ob die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten wurden – diese Aufzeichnungen sind die Grundlage, falls ein kantonales Arbeitsinspektorat die Einhaltung prüft.

Seit 2016 bestehen zwei ausdrücklich geregelte Ausnahmen. Artikel 73a ArGV 1 erlaubt den vollständigen Verzicht auf die Erfassung für klar umschriebene Fälle, etwa für leitende Angestellte mit großer Autonomie, sofern ein Gesamtarbeitsvertrag dies vorsieht und die festgelegten Schwellenwerte erfüllt sind. Artikel 73b ArGV 1 ermöglicht in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten eine vereinfachte Erfassung, bei der nur die täglich geleistete Arbeitszeit festgehalten wird. Beide Ausnahmen sind an schriftliche Vereinbarungen und an begleitende Schutzauflagen gebunden; sie heben die Schutzfunktion des Arbeitsgesetzes also nicht auf, sondern modellieren sie lediglich differenzierter.

Für die Arbeitszeiterfassung in der Praxis ist das Arbeitsgesetz (ArG) damit der unmittelbare fachliche Bezugsrahmen. Wer in der Schweiz Arbeitszeiten erfasst, sollte zwischen der ordentlichen Erfassung nach Artikel 73, der vereinfachten Erfassung nach Artikel 73b und dem Verzicht nach Artikel 73a unterscheiden können und je nach Mitarbeitergruppe das passende Modell wählen. Eine sorgfältig geführte Erfassung dient nicht nur der Kontrolle durch die Behörden, sondern auch der eigenen Rechtssicherheit, der korrekten Abrechnung von Überzeit und der transparenten Nachvollziehbarkeit gegenüber den Beschäftigten.

Häufig gestellt wird die Frage, ob das Arbeitsgesetz (ArG) in der ganzen Schweiz gleich gilt. Es handelt sich um Bundesrecht und gilt damit landesweit, doch der Vollzug liegt bei den Kantonen, weshalb die praktische Handhabung im Detail variieren kann. Ebenso oft wird gefragt, ob das Arbeitsgesetz mit dem deutschen Recht vergleichbar ist: In Deutschland erfüllt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine ähnliche Schutzfunktion, arbeitet jedoch mit einer werktäglichen statt einer wöchentlichen Höchstgrenze – die Konzepte sollten daher nicht unbesehen aufeinander übertragen werden. Eine dritte verbreitete Frage betrifft die Aufbewahrung: Die Aufzeichnungen sind nicht nur zu erstellen, sondern auch über mehrere Jahre revisionssicher vorzuhalten, damit sie bei einer Prüfung verfügbar sind.

Die Inhalte dieses Eintrags dienen der allgemeinen Information rund um das Arbeitsgesetz (ArG) und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die konkrete Anwendung im eigenen Betrieb empfiehlt sich der Blick in die jeweils aktuellen Gesetzes- und Verordnungstexte sowie gegebenenfalls eine fachkundige Beratung.

Arbeitsgesetz (ArG): Bezug zur Zeiterfassung

  • Die ordentliche, vereinfachte und ausgenommene Erfassung nach Art. 73, 73a und 73b ArGV 1 lassen sich pro Mitarbeitergruppe konfigurieren.
  • Wöchentliche Höchstarbeitszeiten von 45 oder 50 Stunden werden je nach Tätigkeit hinterlegt und überwacht.
  • Pausen und Ruhezeiten werden miterfasst, damit die Vorgaben des Arbeitsgesetzes nachweisbar eingehalten sind.
  • Aufzeichnungen werden revisionssicher gespeichert und können für die kantonalen Arbeitsinspektorate ausgewertet werden.
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Diese Definition erklärt Arbeitsgesetz (ArG) einfach und in eigenen Worten – die Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Quelle: SECO.

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