Tarifvertrag – einfach erklärt
Ein Tarifvertrag ist eine zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberseite ausgehandelte Vereinbarung über Arbeitsbedingungen.
Ein Tarifvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien, die Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten kann. Auf Arbeitnehmerseite handeln Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände. Der Tarifvertrag ist Ausdruck der Tarifautonomie, also des Rechts der Parteien, die Arbeitsbedingungen eigenverantwortlich und ohne staatliche Einmischung auszuhandeln. Damit unterscheidet er sich grundlegend vom einzelnen Arbeitsvertrag, der nur die jeweils beteiligte Person bindet.
Einordnen lässt sich der Tarifvertrag als ein zentrales Instrument der kollektiven Gestaltung von Arbeitsbedingungen. Er steht zwischen den gesetzlichen Mindeststandards einerseits und den individuellen Abreden im Arbeitsvertrag andererseits. Während der Gesetzgeber den äußeren Rahmen setzt, füllen die Tarifparteien diesen Rahmen branchen- oder unternehmensbezogen aus. Auf diese Weise entstehen für ganze Wirtschaftszweige einheitliche Spielregeln, die Wettbewerb über die Lohnkosten begrenzen und für die Beschäftigten Verlässlichkeit schaffen.
Den rechtlichen Rahmen bildet in Deutschland das Tarifvertragsgesetz, das die unmittelbare und zwingende Geltung der tariflichen Normen für die tarifgebundenen Parteien festlegt. Die Tarifbindung folgt grundsätzlich aus der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft beziehungsweise in einem Arbeitgeberverband. Neben der normativen Wirkung für die einzelnen Arbeitsverhältnisse entfaltet ein Tarifvertrag eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Tarifparteien, etwa in Form der Friedenspflicht. Durch eine Allgemeinverbindlicherklärung kann ein Tarifvertrag über den Kreis der Mitglieder hinaus auch für nicht organisierte Arbeitgeber und Beschäftigte einer Branche gelten. Im DACH-Raum bestehen eigenständige Begriffe und Systeme: In Österreich spricht man vom Kollektivvertrag (KV), in der Schweiz vom Gesamtarbeitsvertrag (GAV); deren Besonderheiten lassen sich nicht unbesehen auf die deutsche Rechtslage übertragen.
Typische Inhalte eines Tarifvertrags sind das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit, der Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen sowie weitere Arbeitsbedingungen wie Zuschläge für Mehr-, Nacht- oder Feiertagsarbeit. Abweichungen zugunsten der Beschäftigten sind regelmäßig zulässig, weil der Tarifvertrag insoweit nur einen Mindeststandard setzt. Nachteilige Abweichungen sind dagegen in der Regel nur möglich, wenn der Tarifvertrag dies über sogenannte Öffnungsklauseln ausdrücklich erlaubt. Diese Struktur prägt die praktische Bedeutung des Tarifvertrags maßgeblich.
Ein anschauliches Beispiel: Sieht ein Tarifvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von beispielsweise 38 Stunden sowie bestimmte Zuschläge für Nachtarbeit vor, so gelten diese Werte für alle tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich. Ein Unternehmen, das diesem Tarifvertrag unterliegt, kann seinen Beschäftigten zwar günstigere Konditionen einräumen, darf jedoch nicht ohne Öffnungsklausel hinter den tariflichen Standard zurückfallen. Wer plant und abrechnet, muss die tariflich vereinbarten Werte daher als feste Grundlage behandeln.
Für die Zeiterfassung sind tarifliche Regelungen zu Arbeitszeit, Pausen, Zuschlägen und Urlaub von unmittelbarer Bedeutung, weil sie die Grundlage für die korrekte Berechnung im Zeitkonto bilden. Eine Arbeitszeiterfassung muss die im Tarifvertrag festgelegte Wochen- oder Tagesarbeitszeit, die Behandlung von Mehrarbeit, die Zuschlagsregelungen sowie den tariflichen Urlaubsanspruch sauber abbilden. Werden diese Vorgaben in den Zeitmodellen hinterlegt, lassen sich Salden, Zuschläge und Ansprüche automatisiert und nachvollziehbar berechnen. Betriebliche Regelungen wie Betriebsvereinbarungen dürfen tariflich geregelte Inhalte dabei in der Regel nur ergänzen, soweit der Tarifvertrag dies zulässt.
Eine häufige Frage lautet: Gilt ein Tarifvertrag automatisch für jedes Unternehmen? Grundsätzlich nicht. Die Bindung setzt regelmäßig eine entsprechende Mitgliedschaft auf beiden Seiten voraus, sofern keine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine vertragliche Bezugnahme im Arbeitsvertrag besteht. Ohne eine solche Grundlage entfaltet der Tarifvertrag für das einzelne Arbeitsverhältnis keine zwingende Wirkung.
Ebenfalls oft gestellt wird die Frage, ob der Arbeitsvertrag günstigere Bedingungen als der Tarifvertrag vorsehen darf. Das ist im Grundsatz möglich, denn der Tarifvertrag legt einen Mindeststandard fest, der zugunsten der Beschäftigten überschritten werden kann. Schließlich interessiert viele, wie sich tarifliche Vorgaben und Betriebsvereinbarungen zueinander verhalten: Eine Betriebsvereinbarung darf tarifliche Inhalte typischerweise nur dort regeln oder ergänzen, wo der Tarifvertrag dafür Raum lässt. Für die Praxis bedeutet das, dass ein sorgfältiger Abgleich von Tarifvertrag, etwaigen Betriebsvereinbarungen und den hinterlegten Zeitmodellen sinnvoll ist, um tarifkonforme Ergebnisse zu erzielen. Die vorstehenden Ausführungen dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.
Diese Definition erklärt Tarifvertrag einfach und in eigenen Worten – die Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.